Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Unsere Satzung:

 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  • §1  Der Verein führt den Namen „Kulturverein Albersdorf e.V.“. Er hat seinen Sitz in Albersdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
  • §2  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.).
  • §3  Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst und Bildung in Albersdorf und Umgebung. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch Lesungen, Aufführungen, Musikveranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge, Seminare, Diskussionsrunden oder Workshops.
  • §4  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Mitgliedschaft

  • §5  Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen (Mindestalter 18 Jahre), Unternehmen, Vereine und sonstige Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • §6  Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus einem wichtigen vereinsschädigendem Grund, über den der Vorstand entscheidet, nach Anhörung des Betroffenen. Sollte das auszuschließende Mitglied dieser Anhörung fernbleiben, kann der Ausschluss auch ohne Anhörung durch den Vorstand erfolgen. Ausscheidende Mitglieder haben weder ein Anrecht am Vereinsvermögen, noch einen Anspruch auf Rückforderung gezahlter Beiträge oder sonstiger freiwilliger Zuwendungen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt mit Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres), in dem der Austritt erfolgt oder die Mitgliedschaft beendet ist.
  • §7  Die Einkünfte des Vereins bestehen insbesondere aus
    • Beiträgen und Zuwendungen
    • Den Erträgen des Vereinsvermögens
    • Tätigkeiten, die der Erhaltung und Förderung des Kulturvereins dienen.

 Organe des Vereins

  • §8  Die Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung.
  • §9  Dem Vorstand gehören an
    • der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende,
    • der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende,
    • der 3. Vorsitzende / die 3. Vorsitzende,
    • der Schriftführer / die Schriftführerin
    • der Kassenwart /die Kassenwartin
    • bis zu 5 Beisitzer / Beisitzerinnen
      Geschäftsführender Vorstand i. S. § 26 BGB sind die 3 Vorsitzenden. Jedes der drei Vorstandsmitglieder ist je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • §10  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  • §11  Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich statt. Die Bekanntgabe erfolgt 2 Wochen davor in schriftlicher Form unter Angabe von Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden.
  • §12  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandswahlen können offen durchgeführt werden. Dabei ist jedes zu wählende Vorstandsmitglied gesondert zur Wahl zu stellen.
  • §13  Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
    • die Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Kassenwartes, der Kassenprüfer und des Schriftführers,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    •  die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf 2 Jahre.
      Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied (§9 b) bis e)) vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Fünftel der Anwesenden dies beantragt. Wahlen erfolgen in der Regel offen. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn mindestens 1 Mitglied dies fordert. Anträge, die die Satzung betreffen, müssen mindestens 7 Tage vor der  Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand bekanntgegeben werden.
  • §14  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes die schriftlich beantragt.
  • §15  Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 Satzungsänderung und Auflösung

  • §16  Zur Änderung der Satzung bedarf es der einfachen Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder.
  • §17  Im Falle der Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das vorhandene Vermögen an das Amt Mitteldithmarschen (gegebenenfalls an seinen Rechtsnachfolger) mit der Auflage über, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne §3 dieser Satzung für die Erhaltung und Förderung kultureller Aufgaben zu verwenden.

Anwendung des BGB

  •  §18  Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

 Inkrafttreten der Satzung

  •  §19  Die Satzung tritt am 13. November 2009 in Kraft.